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GESETZLICHE ÄNDERUNGEN IM JAHR 2025 IM ÜBERBLICK
Kurz und knapp finden Sie hier die gesetzlichen Änderungen zum Jahresbeginn 2025 zusammengefasst, die Sie oder Ihr Ehrenamt betreffen könnten.
1. Elektronische Patientenakte
Ab Mitte Januar beginnt die automatische Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten. Wir haben bereits ausführlich im ersten Newsletter dieses Jahres darüber berichtet. Möchten Sie nicht, dass Ihre Daten in einer ePA erfasst werden, dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse widersprechen.
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2. Mehr Geld für die Pflege
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung im häuslichen, im teil- und vollstationären Bereich zum Jahresbeginn um 4,5 Prozent angehoben werden. Wie hoch die Leistungen für Sie persönlich ausfallen, wird erst zum Jahreswechsel feststehen.
3. Rentenerhöhung
Nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können Rentnerinnen und Rentner ab dem 01.01.2025 ein Rentenplus von 3,5 Prozent erwarten.
4. Mindestlohn und Minijobgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Verdienstgrenze für Minijobs – von aktuell 538 Euro auf 556 Euro. Wichtig für Betreute, die Mindestlohn erhalten: Sie können 2025 in demselben Stundenumfang weiterarbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin erhöht sich damit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro.
5. Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigen
Im Durchschnitt steigt der Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Zudem soll der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bereits zum Jahresbeginn um 0,2 Prozentpunkte steigen. Dem muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.
6. Neues Gesetz: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Integration in der Gesellschaft weiter voranzutreiben. Am 28.06.2025 tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dies umfasst u. a. den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch den überregionalen Personenverkehr und Bankdienstleistungen.
Es geht um Produkte, die barrierefrei genutzt werden sollen – nicht um reine Dienstleistungen. Bei elektronischen Dienstleistungen greift die Regelung erst, wenn das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt.
NEU GESCHAFFENE OMBUDSSTELLE FÜR PFLEGE IN RHEINLAND-PFALZ
Seit Juli ist Sven Lefkowitz als Ombudsperson für die Pflege beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung tätig. Diese Ombudsstelle ist in Rheinland-Pfalz neu geschaffen worden. Kleine und größere Konflikte sind in der Pflege nicht selten. Bei eventuell auftretenden Problemen ist den beteiligten Personen oft nicht klar, an wen sie sich wenden können.
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Deshalb wurde die neue Ombudsstelle geschaffen, die als zentraler Anlaufpunkt bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Einrichtungen der Pflege und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern dient.
Das ist ein niedrigschwelliges Angebot, das sich an alle Bewohnerinnen und Bewohner, deren Bevollmächtigte und Betreuer und Betreuerinnen sowie an Angehörige richtet. Die Ombudsperson ist unparteiisch, unabhängig und unterstützt bei Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen den Betroffenen und den Einrichtungen. Sie hilft bei der Suche nach fairen und gütlichen Lösungen oder unterstützt bei der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Beteiligten. Ziel ist immer, dass alle Beteiligten gemeinsam eine Lösung entwickeln.
Die Ombudsperson darf erst dann tätig werden, wenn sie von den betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohnern bzw. deren Bevollmächtigten oder Betreuern und Betreuerinnen beauftragt wurde. Ratsuchende können einfach Kontakt mit dem Ombudsmann aufnehmen, um ihr Anliegen zu besprechen. Danach wird gemeinsam entschieden, wie das weitere Vorgehen gestaltet wird.
Nicht zuständig ist die Ombudsstelle bei Verfahren, die bereits bei einem ordentlichen Gericht anhängig sind, bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen oder wenn eine andere Behörde für die Angelegenheit zuständig ist. Der Ombudsmann bietet keine Rechtsberatung an.
Das sind die Kontaktdaten Ihrer Ombudsperson
Sven Lefkowitz:
Telefon: 06131 967295
Telefax: 06131 96712295
E-Mail: Ombudsstelle@lsjv.rlp.de
Postanschrift:
Landesamt für Soziales
Jugend und Versorgung
56065 Koblenz
WAS DAS NEUE ORGANSPENDE-REGISTER FÜR SIE TUN KANN
Seit März ist das neue Organspende-Register online. Wie funktioniert es und welche Vorteile bringt es Ihnen?
Leider wird im Ernstfall der Organspendeausweis nicht immer rechtzeitig gefunden. Deshalb ist es sinnvoll, Erklärungen zur Organspende zentral zu registrieren.
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Das Organspende-Register startet in Stufen: Jetzt ist es möglich, dass Sie Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register hinterlegen können. Ab Juli 2024 sollen alle Entnahmekrankenhäuser vollständig an das Register angeschlossen sein, sodass Sie Erklärungen abrufen können. Mit der Anbindung der behördlich zugelassenen Gewebeeinrichtungen zum 01.01.2025 geht der Betrieb des Registers dann in eine weitere Stufe.
So geht das Verfahren
Sind Sie über 16 Jahre alt, dann können Sie Ihre Erklärung zur Organspende auf drei Wegen erklären.
Über Ihr Smartphone, Ihren PC oder demnächst über die App Ihrer Krankenkasse. Für die Verfahren benötigen Sie im Einzelnen:
- Für die Abgabe über Ihr Smartphone
- Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
- Krankenversichertennummer
- E-Mail-Adresse
- Smartphone mit installierter Ausweis-App
- Für die Abgabe über den Computer:
- Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte
- Krankenversichertennummer
- E-Mail-Adresse
- Smartphone und PC jeweils mit Ausweis-App oder PC mit Ausweis-App und einem zur App kompatiblem Kartenlesegerät
Um Ihre Erklärung über die App Ihrer Krankenkasse abzugeben, benötigen Sie Folgendes:
- Elektronische Gesundheitskarte oder eines der o. g. Ausweisdokumente
- NFC-fähiges Smartphone/Tablet mit installierter Authentifizierungs-App der Krankenkasse
- Die digitale Identität (GesundheitsID) ist bei der Krankenkasse eingerichtet
Seit Januar 2024 sind Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch digitale Identitäten – sogenannte GesundheitsID – zur Verfügung zu stellen. Digitale Identitäten ermöglichen es Versicherten, sich künftig über ihr Smartphone in Apps wie das E-Rezept, die elektronische Patientenakte oder dem Organspende-Register einzuloggen. Fragen zur Einrichtung der digitalen Identität (GesundheitsID) kann Ihnen Ihre Krankenkasse beantworten.
Was Sie zusätzlich tun sollten
Um sicherzustellen, dass Ihr Wille im Ernstfall auch während dieses Übergangszeitraums verlässlich berücksichtigt wird, sollten Sie Ihre persönliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zusätzlich schriftlich (etwa in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung) festlegen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link. Einen Organspendeausweis können Sie hier beantragen.
Quelle: www.organspende-register.de
DAS SOLLTEN SIE ÜBER DIE ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE WISSEN.
Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?
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Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.
So ist das Verfahren
Die Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.
Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?
Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.
Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden.
Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.
Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?
Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.
Sind Ihre Daten sicher?
„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de
SEHBEHINDERTE HABEN VOR GERICHT EINEN ANSPRUCH AUF AUDIODATEIEN
Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?
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Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.
So ist das VerfahrenDie Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.
Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.
Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden.
Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.
Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.
Sind Ihre Daten sicher?„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de
HÖR-TIPP: PODCAST-FOLGE ZUM NEUEN BETREUUNGSRECHT
Barbara Dannhäuser ist in dem Podcast „familiensachen“ zu Gast. Sie koordiniert als Referentin für Betreuungsrecht 270 Betreuungsvereine in ganz Deutschland.
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Der Podcast wird von der „FamRZ“ gehostet. Das ist eine juristische Fachzeitschrift für das gesamte Familienrecht, die im Gieseking Verlag, Bielefeld, erscheint. In Folge 12 geht es um das neue Betreuungsrecht.
Hier gelangen Sie zu dem Podcast:
https://www.famrz.de/podcast/famrz-podcast-folge-12-2-reform-des-betreuungsrechts.html
Selbstverständlich finden Sie den Podcast auch bei den üblichen Plattformen.
NEU AUFGELEGT: SCHRIFTEN DES BUNDESJUSTIZMINISTERIUMS
Pünktlich zum 01.01.2023 wurden auch die drei Schriften des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung neu aufgelegt.
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Sie finden nun die Publikationen „Betreuungsrecht“, „Betreuungsrecht in Leichter Sprache“ und „Patientenverfügung“ auf aktuellem Rechtsstand. Ferner können Sie sich auch kompakter informieren. Dafür stehen Ihnen die kürzeren Downloads
- FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Betreuungsrecht
- Infopapier zum neuen Betreuungsrecht
zur Verfügung.Interessant ist auch der Einblick, wie die Betreuungsreform den Personen vermittelt wird, mit denen Sie bei der ehrenamtlichen Betreuung zu tun haben:
- Auf einen Blick – die Betreuungsrechtsreform für Richterinnen und Richter
- Auf einen Blick – die Betreuungsrechtsreform für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
- Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen – Dos und Don’ts für Ärztinnen und Ärzte
- Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen – relevante Änderungen im Betreuungsrecht für Sozialleistungsträger
Alle Downloads finden Sie unter diesem Link:
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html
ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG: ZUM 01.07.2022 WIRD SIE DIGITAL
Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos während der Hochphase der Pandemie gab es die mehrfach verlängerte Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Wir haben Sie in dem Newsletter 3/2021 darüber informiert.
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Zum 31.5.2022 ist diese Möglichkeit ausgelaufen. Aber dennoch vereinfacht sich das Krankmeldungsverfahren für Arbeitnehmer.
Nun gelten wieder die üblichen Regelungen zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Sie oder Ihr/e Betreut:er müssen sich persönlich einem Arzt vorstellen, der dann aufgrund seines Eindrucks über Ihre Arbeitsunfähigkeit entscheidet. Dieser persönliche Eindruck kann auch aufgrund einer Videosprechstunde gewonnen werden, aber nicht mehr aufgrund einer telefonischen Diagnose.
Zum 01.07. wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital. Sie wird dann von der jeweiligen Praxis über die Krankenkasse direkt an den Arbeitgeber übermittelt. Das spart jede Menge Papier. Sie tragen keine Sorge und Verantwortung mehr dafür, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig im Betrieb abgeben. Jedoch müssen Sie oder Ihr/e Schutzbefohlene/r sich auch ohne Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten und in der Personalabteilung krankmelden. Dafür genügt eine entsprechende E-Mail bzw. ein Anruf.
Erkranken Sie über den Zeitraum hinaus, der im Attest vorgesehen ist, müssen Sie eine ärztliche Folgebescheinigung beibringen. Auch diese wird dann digital versendet. Zudem müssen Sie in diesem Fall wieder Ihren Vorgesetzen bzw. die Personalabteilung informieren.
Tipp: Heben Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sich und auch für Ihr/e Betreuten auf.Denn sie dient als Nachweis, wenn der Datenaustausch gestört ist.