Hätten Sie es gewusst?
WELCHE PERSONEN SIND VON DER BETREUERTÄTIGKEIT AUSGESCHLOSSEN?
Laut § 1816 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Personen, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten,...
Art: Hätten Sie es gewusst?
DARF PFLEGEGELD GEPFÄNDET WERDEN?
Nein, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.10.2022 (Az. IX ZB 12/22). Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
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IST EINE VIDEOVERHANDLUNG IM BETREUUNGSVERFAHREN MÖGLICH?
Ja, unter bestimmten Umständen, sagt das Amtsgericht Offenbach in seinem Beschluss vom 23.02.2023 (Az. 2 XVII 403/22).
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WER KANN BESCHWERDE GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DES BETREUUNGSGERICHTS EINLEGEN?
Gemäß § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
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WAS IST DIE SOGENANNTE WUNSCHBEFOLGUNGSPFLICHT?
Diese Pflicht ergibt sich aus § 1821 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
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DÜRFEN BERUFLICHE BETREUERINNEN ODER BETREUER VON IHREN BETREUTEN ERBEN?
Jein, lautet die richtige Antwort.
Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist es beruflichen Betreuerinnen und Betreuern untersagt, von der oder dem von ihnen Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen.
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DÜRFEN BETREUERINNEN ODER BETREUER ÜBER DEN UMGANG DER BETREUTEN PERSON ENTSCHEIDEN?
Das dürfen sie nur, wenn dieser Aufgabenbereich gerichtlich angeordnet wurde. Das ergibt sich aus § 1815 Abs. 2 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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WANN DARF EINE GESETZLICHE BETREUUNG NUR EINGERICHTET WERDEN?
Eine gesetzliche Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie nach § 1814 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist. In diesem Abschnitt nennt das Gesetz auch Umstände, unter denen eine Betreuung nicht erforderlich ist.
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Ja, bekräftigte das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom 20.08.2024 (Az. 8 U 62/23). Die Entscheidung wird damit begründet, dass § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) voraussetzt, dass eine Erhöhung ohne Zustimmung der zu Pflegenden nicht rechtens ist.
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