• AWO Betreuungsverein

    Ihre Experten für gesetzliche Betreuung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.

Unser gemeinnütziger Betreuungsverein bietet ein breites Angebot für Menschen, die Unterstützung benötigen, weil sie selbst oder ein Angehöriger betreut werden müssen, sie mit einer Patientenverfügung Vorsorge im Krankheitsfall treffen möchten, sie mit einer Vorsorgevollmacht für Klarheit sorgen möchten, falls es ihnen nicht mehr möglich sein sollte, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen, sie sich als ehrenamtlicher Betreuer engagieren möchten.

Bitte nehmen Sie in allen Fragen zu gesetzlichen Betreuungen, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und ehrenamtliches Engagement Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da und kümmern uns engagiert und mit Herzblut um Ihre Anliegen rund um Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung!

Unser Angebot

Unser Verein steht Ihnen für alle Fragen rund um das Thema „Betreuung“ zur Verfügung. Wir führen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in Ihre Aufgabe ein, bilden fort und informieren über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Diese Dienstleistungen sind für Sie kostenfrei.

Betreuung

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Betreuung

Durchführung von Betreuungen / 
Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Betreuungsrecht

Schulung

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Schulung

Fortbildungen zu allen betreuungsrelevanten Fragestellungen /
Schulungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern


Information

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Information

Information zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

AKTUELLES

DAS SOLLTEN SIE ÜBER DIE ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE WISSEN.

Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?

Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.

So ist das Verfahren

Die Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.

Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?

Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.

Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden. 

Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?

Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.

Sind Ihre Daten sicher?

„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

 

WAS DAS NEUE ORGANSPENDE-REGISTER FÜR SIE TUN KANN

Seit März ist das neue Organspende-Register online. Wie funktioniert es und welche Vorteile bringt es Ihnen? 

Leider wird im Ernstfall der Organspendeausweis nicht immer rechtzeitig gefunden. Deshalb ist es sinnvoll, Erklärungen zur Organspende zentral zu registrieren.

Das Organspende-Register startet in Stufen: Jetzt ist es möglich, dass Sie Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register hinterlegen können. Ab Juli 2024 sollen alle Entnahmekrankenhäuser vollständig an das Register angeschlossen sein, sodass Sie Erklärungen abrufen können. Mit der Anbindung der behördlich zugelassenen Gewebeeinrichtungen zum 01.01.2025 geht der Betrieb des Registers dann in eine weitere Stufe.

So geht das Verfahren

Sind Sie über 16 Jahre alt, dann können Sie Ihre Erklärung zur Organspende auf drei Wegen erklären.

Über Ihr Smartphone, Ihren PC oder demnächst über die App Ihrer Krankenkasse. Für die Verfahren benötigen Sie im Einzelnen:

  • Für die Abgabe über Ihr Smartphone
    • Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
    • Krankenversichertennummer
    • E-Mail-Adresse
    • Smartphone mit installierter Ausweis-App
  • Für die Abgabe über den Computer:
    • Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte
    • Krankenversichertennummer
    • E-Mail-Adresse
    • Smartphone und PC jeweils mit Ausweis-App oder PC mit Ausweis-App und einem zur App kompatiblem Kartenlesegerät

Um Ihre Erklärung über die App Ihrer Krankenkasse abzugeben, benötigen Sie Folgendes:

    • Elektronische Gesundheitskarte oder eines der o. g. Ausweisdokumente
    • NFC-fähiges Smartphone/Tablet mit installierter Authentifizierungs-App der Krankenkasse
    • Die digitale Identität (GesundheitsID) ist bei der Krankenkasse eingerichtet

Seit Januar 2024 sind Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch digitale Identitäten – sogenannte GesundheitsID – zur Verfügung zu stellen. Digitale Identitäten ermöglichen es Versicherten, sich künftig über ihr Smartphone in Apps wie das E-Rezept, die elektronische Patientenakte oder dem Organspende-Register einzuloggen. Fragen zur Einrichtung der digitalen Identität (GesundheitsID) kann Ihnen Ihre Krankenkasse beantworten.

Was Sie zusätzlich tun sollten

Um sicherzustellen, dass Ihr Wille im Ernstfall auch während dieses Übergangszeitraums verlässlich berücksichtigt wird, sollten Sie Ihre persönliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zusätzlich schriftlich (etwa in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung) festlegen.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link. Einen Organspendeausweis können Sie hier beantragen.

Quelle: www.organspende-register.de

SEHBEHINDERTE HABEN VOR GERICHT EINEN ANSPRUCH AUF AUDIODATEIEN

Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?

Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.

So ist das VerfahrenDie Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.

Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.

Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden.

Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.

Sind Ihre Daten sicher?„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

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Kontakt

Weitere Informationen zum Datenschutz hier.

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02631 / 3459-444
02631 / 3459-335

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