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  • Aktuelle Rechtssprechung


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT MUSS ENTSCHEIDEN, WANN DIE EINWILLIGUNG EINES PSYCHISCH KRANKEN ELTERNTEILS IN DIE ADOPTION ERSETZT WERDEN KANN

07.06.2026 – (Aktuelle Rechtsprechung)

Das Oberlandesgericht (OLG) hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25

Das ist passiert

Ein drei Jahre altes Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Die leibliche Mutter, die seit vielen Jahren unter einer Suchterkrankung leidet, hat einer Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern nicht zugestimmt. Die Pflegeeltern beantragten deshalb beim Familiengericht, die fehlende Zustimmung der Mutter gerichtlich zu ersetzen.

Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legten die Pflegeeltern Beschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht hat nun nicht über den Fall entschieden, sondern das Verfahren zunächst unterbrochen. Das OLG möchte zunächst vom Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob die gesetzliche Regelung zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Erst nach dieser Entscheidung wird das Verfahren weitergeführt.

Darum geht es

Es geht darum, dass das OLG klären lassen möchte, ob die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden kann, wenn ein Elternteil psychisch krank und deswegen nicht in der Lage ist, diese selbst zu erteilen.

Die Entscheidung

Grundsätzlich ist für eine Adoption die Zustimmung der Eltern nach § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht diese Zustimmung ersetzen (§ 1748 BGB). Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Pflegeeltern ab.

Nach § 1748 Abs. 3 BGB kann die Zustimmung eines psychisch erkrankten Elternteils nur ersetzt werden, wenn das Kind ohne die Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch schwer in seiner Entwicklung gefährdet wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil das Kind bereits dauerhaft in seiner Pflegefamilie lebt und dort auch ohne Adoption aufwachsen könnte.

Nach Auffassung des OLG führt diese Regelung jedoch dazu, dass eine Ersetzung der Zustimmung in vergleichbaren Fällen praktisch kaum möglich ist. Das Gericht hält das für problematisch, weil dadurch die Interessen und Grundrechte des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zwar könne ein Kind auch in einem Dauerpflegeverhältnis in einer Familie leben. Eine Pflegefamilie biete jedoch nicht dieselbe rechtliche Sicherheit wie eine Adoption.

Das Gericht betont, dass Pflegekinder häufig bereits belastende Erfahrungen mit ihren leiblichen Eltern gemacht hätten und deshalb besonders auf stabile Lebensverhältnisse angewiesen seien. Anders als ein Pflegeverhältnis schaffe eine Adoption eine dauerhafte rechtliche Zugehörigkeit zur Familie und gebe dem Kind ein Höchstmaß an Sicherheit und Geborgenheit. Nach Ansicht des OLG kann dieses Interesse des Kindes im Einzelfall schwerer wiegen als das Interesse eines dauerhaft erziehungsunfähigen Elternteils am Fortbestand des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 3 BGB tatsächlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis 

Zunächst einmal bedeutet die Entscheidung zum Glück nichts, weil das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.

Der Beschluss des OLG, zunächst das Bundesverfassungsgericht anzurufen, ist schwer nachvollziehbar. Zwischen dem Wunsch der Pflegeeltern auf Adoption und der verweigerten Zustimmung liegt eben immer ein Interessenkonflikt, den der Gesetzgeber bereits entschieden hat. Nur wenn das Kind ansonsten nicht in einer Familie aufwachsen kann, kann die Zustimmung des leiblichen Elternteils ersetzt werden. Den Willen eines psychisch erkrankten Menschen sollte man nicht aushebeln, indem man das Kindeswohl, das nicht gefährdet ist, aufgrund der Mutmaßung einer engeren Bindung durch rechtliche Formalien gestärkt wird.

Im Übrigen können Kinder auch noch im Erwachsenalter adoptiert werden, sollte sich die Bindung und der Wunsch, engere rechtliche Familienbande zu knüpfen, als tatsächlich so stabil erweisen, wie die Pflegeeltern das nun annehmen.

Vermutlich werden Sie in Ihrem Ehrenamt nicht mit dieser Problematik konfrontiert werden. Dennoch zeigt dieser Fall das Spannungsfeld auf, in dem sich Interessenkonflikte auftun können. Er sensibilisiert, für das Selbstbestimmungsrecht von psychisch erkrankten Menschen einzutreten.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2026, Az. 1 UF 77/25

 

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