VERFAHRENSPFLEGERINNEN UND VERFAHRENSPFLEGER MÜSSEN AN DER PERSÖNLICHEN ANHÖRUNG DER BETREUTEN PERSON TEILNEHMEN
22.03.2025 – (Aktuelle Rechtsprechung)
Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erfordert, dass hinzugezogene Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen Anhörung teilnehmen müssen. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.
Das ist passiert
Der Antragsteller hat am 28.07.2023 beantragt, die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Dem Antrag fügte er eine ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin vom 28.07.2023 bei. Zugleich hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) behördlich die vorläufige Unterbringung in dem …-Klinikum in … angeordnet.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwesenheit des diensthabenden Arztes am Abend des 28.07.2023 persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin sei über den Anhörungstermin informiert worden, habe aber nicht teilgenommen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Arzt ein ärztliches Zeugnis abgegeben.
Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus längstens bis zum 04.08.2023 angeordnet.
Der Betroffene hat unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses am 28.07.2023 Beschwerde zu richterlichem Protokoll eingelegt. Am 02.08.2023 hat das Amtsgericht die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen übersandt.
Mit einem am 07.08.2023 eingegangenen Fax hat der Betroffene beantragt, festzustellen, dass er aufgrund der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist, weil die Verfahrenspflegerin nicht am Termin teilgenommen hat.
Darum geht es
Es geht darum, dass das Beschwerdegericht feststellen muss, ob die Rechte des Betroffenen tatsächlich verletzt sind, weil die Verfahrenspflegerin nicht an der persönlichen Anhörung teilgenommen hat.
Die Entscheidung
Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen vor. Der Betroffene hat einen entsprechenden Feststellungsantrag am 07.08.2023 gestellt. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Weiterhin hat der Betroffene auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, denn er wurde durch die Unterbringung direkt in seinen Rechten betroffen.
Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig ergangen, weil die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem PsychHG nicht vollständig vorgelegen haben.
Nach § 331 Satz 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn
- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Nr. 1),
- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben (Nr. 2),
- im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist (Nr. 3) und
- der Betroffene persönlich angehört worden ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen waren nicht vollständig gegeben. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft, weil die persönliche Anhörung des Betroffenen entgegen § 331 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin durchgeführt worden ist.
Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Nach dieser im Zuge der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Regelung soll die persönliche Anhörung des oder der Betroffenen in Anwesenheit eines oder einer nach § 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers oder Verfahrenspflegerin erfolgen. Diese Neuregelung ist nicht nur so zu verstehen, dass ein Betreuungsgericht einem bestellten Verfahrenspfleger oder einer bestellten Verfahrenspflegerin eine Teilnahme ermöglichen muss und dass er oder sie (frei) entscheiden kann, ob er oder sie teilnimmt, sondern sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin in der Regel an der Anhörung teilnehmen muss.
Damit zeigen sich die weitgehenden Auswirkungen der Betreuungsrechtsreform erneut: Sogar bis in das Verfahrensrecht hinein wirkt diese Reform und setzt hier neue Maßstäbe.
Quelle: Landgericht Lübeck, Beschluss vom 19.12.2024, Az. 7 T 324/23