WIE SIE IHRE PERSÖNLICHE EIGNUNG NACHWEISEN
21.04.2023 – (Gesetzgebung)
Nach § 21 Betreuungsorganisationsgesetz, das seit dem 01.01.2023 gilt, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zum Führen einer ehrenamtlichen Betreuung nachweisen.
Das ist nicht immer einfach, wenn man mit den Tücken der Digitalisierung kämpft.
Zur Feststellung Ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen, vorlegen.
Besonders die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ist nicht einfach einzuholen. Um diese Auskunft zu erhalten, müssen Sie sich auf dem zentralen Vollstreckungsportal registrieren. Dann bekommen Sie zunächst eine PIN per Post, die Sie dann auf dem Portal eingeben. Erst dann erhalten Sie Ihre Auskunft.
Für jede Betreuung, die Sie führen, benötigen Sie jeweils eine gesonderte Auskunft. Wird eine bestehende Betreuung nach sieben Jahren verlängert, müssen Sie die Auskunft nach dem zentralen Schuldnerverzeichnis nicht mehr beibringen.
Wie dem auch sei: Wir unterstützen Sie in jedem Fall und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen, damit Sie Ihr anspruchsvolles Ehrenamt weiterhin engagiert ausüben können.