• Gesetzgebung


NEUER GESTZENTWURF: EINSICHTNAHME IN DIE PATIENTENAKTE SOLL NEU GEREGELT WERDEN

16.06.2024 – (Gesetzgebung)

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll im Gesetz klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz im Mai veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf schlägt daneben auch eine Änderung des Erbrechts vor. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Durch das vorgeschlagene Gesetz soll § 630g BGB neu gefasst werden. Insbesondere soll in der Vorschrift klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wenn eine Patientin oder ein Patient einen darauf gerichteten Anspruch geltend macht.

Durch die Neuregelung soll § 630g BGB in Einklang mit dem europäischen Recht gebracht werden. Der geltende § 630g BGB sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Diese Regelung über die Kostentragung steht in einem Spannungsverhältnis zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der EuGH hat am 26.10.2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26.10.2023, Rs. C-307/22). Über dieses Urteil berichteten wir im letzten Newsletter des vergangenen Jahres.

Sie können den Gesetzentwurf hier abrufen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 24.05.2024

NEWSLETTER

NEWSLETTER

.