WIE HOCH IST DER SELBSTBEHALT, WENN KINDER GEGENÜBER IHREN ELTERN UNTERHALTSPFLICHTIG SIND?
22.03.2025 – (Hätten Sie es gewusst?)
Rückwirkend ist das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 06.03.2024, Az. 2 UF 1201/23 e) von einem Selbstbehalt von 5.500 Euro ausgegangen, der dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen verbleiben darf.
Das Oberlandesgericht München entschied damit eine seit dem Jahr 2020 offene Frage, die sich auf den Selbstbehalt von alleinlebenden Kindern – also Singles – bezog.
Im November 2019 beschloss der Bundestag das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro brutto zurückgegriffen.
Bisher war jedoch nicht geklärt, was das für den monatlichen Selbstbehalt der Kinder bedeutet, die für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Rückwirkend seit 2020 ist das Oberlandesgericht München von 5.500 Euro ausgegangen, die einem Single monatlich trotz Unterhaltszahlungen an die Eltern zur Verfügung stehen müssen. Altersvorsorgebeiträge können von dem Single zusätzlich geltend gemacht werden. Welche weiteren Ausgaben man noch berücksichtigen dürfte, entschied das Oberlandesgericht nicht, weil das im Entscheidungsfall vom Sozialamt in Anspruch genommene Kind nicht mehr als 5.500 Euro zur Verfügung hatte.