GIBT ES AUFGABEN, DIE ICH ALS EHRENAMTLICHE BETREUERIN ODER ALS EHRENAMTLICHER BETREUER DELEGIEREN KANN?
12.09.2025 – (Hätten Sie es gewusst?)
Ja, das ist möglich, allerdings in sehr engen Grenzen.
Delegierbar sind Zuarbeiten und Hilfstätigkeiten wie etwa Terminvereinbarung oder Schreibarbeiten. Das wird bei einer ehrenamtlichen Betreuung jedoch meist die betreuende Person selbst übernehmen.
Spezialisierte Einzelleistungen dürfen und sollten bei mangelnder Fachkenntnis delegiert werden. Suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, wenn es nötig ist, oder lassen Sie die Steuererklärung ihrer betreuten Person von einem Steuerberatungsbüro erledigen.
Die Kernaufgaben der Rechtsfürsorge im jeweiligen Betreuungsgebiet dürfen nicht delegiert werden. Die betreuende Person muss höchstpersönlich die Wünsche der betreuten Person ermitteln und beachten, Entscheidungen abwägen und treffen.
Sollte die betreuende Person verhindert sein, dann greift § 1817 Abs. 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, wonach ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt werden kann.
„…
(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.“