IST EINE BETREUERBESTELLUNG OHNE KENNTNIS ÜBER DEN AUFENTHALTSORT DES BETROFFENEN MÖGLICH?
06.12.2025 – (Hätten Sie es gewusst?)
Ja, auch in Abwesenheit können für Betreute richtungsweisende positive Entscheidungen getroffen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. vom 09.04.2025, Az. XII ZB 235/24) entschied in Abwesenheit des Betroffenen über die Bestellung eines Berufsbetreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene leidet an beginnender Demenz und einer leichten geistigen Beeinträchtigung. Obwohl er schon 2018 einer vertrauten Person eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, setzte das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens später trotzdem einen Berufsbetreuer ein, der auch die Vermögenssorge hatte. Aus welchen Gründen das genau erfolgte ist nicht bekannt.
Ende 2023 widerrief der Betreuer die dem Vertrauten erteilte Vollmacht, sodass ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet wurde.
Der Betroffene und der Bevollmächtigte legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Seit Weihnachten 2023 war der Betroffene aber aus seiner Wohnungseinrichtung verschwunden, sodass er im Beschwerdeverfahren nicht noch einmal angehört werden konnte.
Dennoch entschied der BGH, dass die Einrichtung der Betreuung rechtmäßig ist. Er stellte klar: Eine Betreuung darf auch dann angeordnet werden, wenn jemand aktuell nicht angehört werden kann, aber weiterhin konkreter Unterstützungsbedarf besteht – etwa, weil Post, Behördenangelegenheiten oder finanzielle Fragen erledigt werden müssen, auch wenn der Betroffene nicht auffindbar ist.
Bei der Anordnung einer Betreuung steht das persönliche Wohl der Betroffenen im Vordergrund. Auch das Vermögen der Betroffenen muss geschützt werden.