KANN EINE WOHNUNG WEGEN VERWAHRLOSUNG GEKÜNDIGT WERDEN?
24.03.2026 – (Hätten Sie es gewusst?)
Ja, das ist möglich, entschied das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2025 (Az. 1 BvR 1428/24).
Normalerweise ist die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützt. Mit dieser Vorschrift soll die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen bewahrt werden. Umstände, die eine Kündigung dennoch rechtfertigen, lagen diesem Fall zugrunde:
Ein Mann lebt seit vielen Jahren in einer Wohnung desselben Hauses – zunächst seit 1984 in einer Wohnung und seit 2001 in seiner jetzigen. Im Mietvertrag stand, dass die Vermieterin nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen darf, wenn gewichtige und berechtigte Interessen dies notwendig machen.
Im April 2022 löste der Mieter einen Feueralarm aus. Nach seinen Angaben hatte er in der Duschkabine auf einer Kochplatte Essen zubereitet und dabei über Kopfhörer so laut Musik gehört, dass er den Alarm nicht bemerkte. Die Feuerwehr rückte an. In einem Polizeibericht wurde festgehalten, dass sich die Wohnung in einem „katastrophalen Zustand“ befand. Weitere Maßnahmen wie etwa Lüften waren jedoch nicht notwendig.
Die Vermieterin mahnte den Mieter zunächst ab. Anschließend kündigte sie im Juni 2022 das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Als Gründe nannte sie unter anderem eine starke Verschmutzung, Vermüllung und zugestellte Räume in der Wohnung.
Letzten Endes legte der Mieter gegen diese Kündigung Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die eigene Wohnung zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes steht – Mieter und Mieterinnen dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihren Vorstellungen nutzen und gestalten. Gleichzeitig müssen sie jedoch das Eigentum der Vermieterin oder des Vermieters achten.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, müssen Gerichte deshalb genau prüfen, ob das Verhalten der Mieter und Mieterinnen die Wohnung gefährdet oder beschädigt und ob es bereits zuvor ähnliche Pflichtverletzungen gegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht hielt hier die Kündigung für zulässig. Ausschlaggebend war, dass durch das Verhalten des Mieters eine Gefahr für die Wohnung bestand und er bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hatte.