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  • Hätten Sie es gewusst?


INWIEWEIT WERDEN BESONDERE WÜNSCHE VERSTORBENER HINSICHTLICH DER BEISETZUNG BEI EINER SOZIALBESTATTUNG ÜBERNOMMEN?

08.09.2026 – (Hätten Sie es gewusst?)

In Deutschland gibt es die sogenannte Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass normalerweise die nächsten Familienangehörigen für eine Bestattung ihres Familienmitglieds zu sorgen haben. Wenn diese jedoch nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, dann können sie eine sogenannte Sozialbestattung beim Sozialamt nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII beantragen. Das ist nicht nur möglich, wenn die Angehörigen Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. Es genügt, dass die Angehörigen nur über ein geringes Einkommen verfügen.

§ 74 SGB XII besagt, dass die „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung übernommen werden. Es muss jedoch eine würdevolle Bestattung des Verstorbenen gewährleistet bleiben, die nicht ärmlich wirkt.

Sollte der oder die Verstorbene sich für eine teure Erdbestattung entschieden haben oder haben sich aufgrund des mutmaßlichen Willens des oder der Verstorbenen die Angehörigen dafür entschieden, werden dafür auch die Kosten übernommen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass lediglich eine günstigere Urnenbestattung durchgeführt wird. Haben die Angehörigen aber Wünsche, die luxuriöser sind, dann müssen sie die Differenz selbst tragen. In der Regel werden folgende Kosten nicht getragen:

  • Dauergrabpflege
  • Leichenschmaus
  • Reisekosten für Trauergäste
  • Traueranzeigen
  • Trauerkleidung

Es ist aber immer der Einzelfall zu prüfen und auch die jeweiligen Bundesländer haben eigene Regelungen. Nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung von 2025 ist nach § 11 Abs. 2 für Ort, Art und Durchführung der Bestattung der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Hinweis: Auch wenn die Bestattung bereits beauftragt oder sogar schon durchgeführt wurde, können Sie immer noch rückwirkend einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

 

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