DÜRFEN BETREUERINNEN ODER BETREUER ÜBER DEN UMGANG DER BETREUTEN PERSON ENTSCHEIDEN?
16.06.2024 – (Hätten Sie es gewusst?)
Das dürfen sie nur, wenn dieser Aufgabenbereich gerichtlich angeordnet wurde. Das ergibt sich aus § 1815 Abs. 2 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zudem muss § 1834 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Danach darf der Betreuer über den Umgang des Betreuten mit anderen Personen nur bestimmen, wenn die betreute Person dies wünscht oder ihr eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht. Den Wünschen der oder des Betreuten muss die Betreuungsperson nachkommen – es sein denn, dass die betreute Person diese Gefahr aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.