• Hätten Sie es gewusst?


WANN DARF EINE GESETZLICHE BETREUUNG NUR EINGERICHTET WERDEN?

19.09.2024 – (Hätten Sie es gewusst?)

Eine gesetzliche Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie nach § 1814 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist. In diesem Abschnitt nennt das Gesetz auch Umstände, unter denen eine Betreuung nicht erforderlich ist:

  • Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen auch durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können oder
  • durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2023 (Az. XII ZB 222/23) hat das Gericht unter anderem festgestellt, dass die Bestellung einer betreuenden Person unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig sein muss, weil der oder die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des oder der Betroffenen ergeben, seine oder ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzukommen muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des oder der Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.

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