BEDARF EINE ERHÖHUNG DER UNTERBRINGUNGS- UND VERPFLEGUNGSKOSTEN IN EINEM HEIM DER ZUSTIMMUNG DER BEWOHNERINNEN UND BEWOHNER?
04.12.2024 – (Hätten Sie es gewusst?)
Ja, bekräftigte das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom 20.08.2024 (Az. 8 U 62/23). Die Entscheidung wird damit begründet, dass § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) voraussetzt, dass eine Erhöhung ohne Zustimmung der zu Pflegenden nicht rechtens ist.
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit über eine Erhöhung der Verpflegungs- und Unterbringungskosten in einem Heim zugrunde. Ein Verbraucherverein war der Ansicht, dass die Begründung für die Kostensteigerung nicht nachvollziehbar sei.
Der entsprechenden Unterlassungsklage des Verbrauchervereins gab das Oberlandesgericht statt. Das Schreiben zur Erhöhung der Kosten beinhalte keinen eindeutigen Umlagemaßstab, so das Gericht. Insbesondere erweckte es aber den Anschein, dass die Erhöhung allein aufgrund des Schreibens und nach Ablauf der dort genannten Frist eintrete. Genau dieser Eindruck müsse aber vermieden werden, denn den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern muss klar sein, dass sie ein Zustimmungsrecht haben.