Aktuelles

15.06.2024 10:55

WAS DAS NEUE ORGANSPENDE-REGISTER FÜR SIE TUN KANN

Seit März ist das neue Organspende-Register online. Wie funktioniert es und welche Vorteile bringt es Ihnen? 

Leider wird im Ernstfall der Organspendeausweis nicht immer rechtzeitig gefunden. Deshalb ist es sinnvoll, Erklärungen zur Organspende zentral zu registrieren.

Das Organspende-Register startet in Stufen: Jetzt ist es möglich, dass Sie Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register hinterlegen können. Ab Juli 2024 sollen alle Entnahmekrankenhäuser vollständig an das Register angeschlossen sein, sodass Sie Erklärungen abrufen können. Mit der Anbindung der behördlich zugelassenen Gewebeeinrichtungen zum 01.01.2025 geht der Betrieb des Registers dann in eine weitere Stufe.

So geht das Verfahren

Sind Sie über 16 Jahre alt, dann können Sie Ihre Erklärung zur Organspende auf drei Wegen erklären.

Über Ihr Smartphone, Ihren PC oder demnächst über die App Ihrer Krankenkasse. Für die Verfahren benötigen Sie im Einzelnen:

  • Für die Abgabe über Ihr Smartphone
    • Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
    • Krankenversichertennummer
    • E-Mail-Adresse
    • Smartphone mit installierter Ausweis-App
  • Für die Abgabe über den Computer:
    • Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte
    • Krankenversichertennummer
    • E-Mail-Adresse
    • Smartphone und PC jeweils mit Ausweis-App oder PC mit Ausweis-App und einem zur App kompatiblem Kartenlesegerät

Um Ihre Erklärung über die App Ihrer Krankenkasse abzugeben, benötigen Sie Folgendes:

    • Elektronische Gesundheitskarte oder eines der o. g. Ausweisdokumente
    • NFC-fähiges Smartphone/Tablet mit installierter Authentifizierungs-App der Krankenkasse
    • Die digitale Identität (GesundheitsID) ist bei der Krankenkasse eingerichtet

Seit Januar 2024 sind Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch digitale Identitäten – sogenannte GesundheitsID – zur Verfügung zu stellen. Digitale Identitäten ermöglichen es Versicherten, sich künftig über ihr Smartphone in Apps wie das E-Rezept, die elektronische Patientenakte oder dem Organspende-Register einzuloggen. Fragen zur Einrichtung der digitalen Identität (GesundheitsID) kann Ihnen Ihre Krankenkasse beantworten.

Was Sie zusätzlich tun sollten

Um sicherzustellen, dass Ihr Wille im Ernstfall auch während dieses Übergangszeitraums verlässlich berücksichtigt wird, sollten Sie Ihre persönliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende zusätzlich schriftlich (etwa in einem Organspendeausweis oder einer Patientenverfügung) festlegen.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link. Einen Organspendeausweis können Sie hier beantragen.

Quelle: www.organspende-register.de

15.06.2024 11:15

DAS SOLLTEN SIE ÜBER DIE ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE WISSEN.

Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?

Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.

So ist das Verfahren

Die Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.

Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?

Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.

Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden. 

Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?

Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.

Sind Ihre Daten sicher?

„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

 

02.04.2024 16:20

SEHBEHINDERTE HABEN VOR GERICHT EINEN ANSPRUCH AUF AUDIODATEIEN

Schon im Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag verschiedene Neuerungen im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) beschlossen. Fakt ist, dass die ePA ab Anfang des Jahres 2025 für alle Versicherten automatisch eingerichtet wird. Worauf sollten Sie sich einstellen?

Sie können der Einrichtung einer ePA zwar widersprechen, aber überlegen Sie, ob das wirklich sinnvoll ist. Letzten Endes ist die ePA ein Ort, an dem alle Krankendaten über Sie gespeichert sind. In einem Notfall kann es über Ihr Leben entscheiden, dass die behandelnde Ärzteschaft sofortigen Zugriff auf Ihre Krankendaten hat und etwa genau darüber Bescheid weiß, welche Medikamente Sie einnehmen.

So ist das VerfahrenDie Krankenkassen stellen eine App-Anwendung für die Nutzung der ePA bereit. Sie werden ihre Versicherten über die ePA informieren und auch über die Möglichkeit des Widerspruchs. Als Versicherter haben Sie genügend Zeit, der Anlage einer ePA zu widersprechen.

Ist es möglich, die ePA ohne App-Anwendung zu nutzen?Grundsätzlich ist das möglich, aber Sie haben dann keine Möglichkeit, Einsicht in Ihre in der ePA gespeicherten Daten zu nehmen. Ebenso können Sie nicht die erteilten Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle prüfen.

Außerdem ist es Ihnen dann nicht möglich, Daten selbstständig in Ihrer ePA zu speichern. Dokumente können ausschließlich durch die von Ihnen berechtigten Leistungserbringereinrichtungen in die ePA eingestellt werden.

Die Berechtigung für Leistungserbringereinrichtungen erteilen Sie ohne ePA-Anwendung ausschließlich direkt beim Leistungserbringer mithilfe Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihrer PIN im Austausch mit dem Praxispersonal.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?Der Zugriff ist auf sogenannte Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, begrenzt. Diese Personen bekommen dann einen Zugriff auf die „ePA für alle“, wenn sie eine Patientin oder einen Patienten medizinisch behandeln oder versorgen. Versicherte können über die ePA-App detailliert entscheiden, welche Daten, etwa Befundberichte oder Arztbriefe, eingesehen und genutzt werden dürfen. Sie können auch den Zugriffen durch einzelne Zugriffsberechtigte widersprechen. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, zum Beispiel eine Angehörige oder einen Angehörigen. Auch ohne die App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Versicherte können sich bei Streitigkeiten künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.

Sind Ihre Daten sicher?„Ja“, sagt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Daten werden auf sicheren Servern und in der ePA verschlüsselt abgelegt. Die Inhalte können nur die Versicherten oder deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter sowie die per Gesetz definierten Zugriffsberechtigten lesen. Gesetzlichen Betreuern und Betreuerinnen kann der Zugriff von den Betroffenen eingeräumt werden.

Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de

06.09.2023 16:20

HÖR-TIPP: PODCAST-FOLGE ZUM NEUEN BETREUUNGSRECHT

Barbara Dannhäuser ist in dem Podcast „familiensachen“ zu Gast. Sie koordiniert als Referentin für Betreuungsrecht 270 Betreuungsvereine in ganz Deutschland.

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Der Podcast wird von der „FamRZ“ gehostet. Das ist eine juristische Fachzeitschrift für das gesamte Familienrecht, die im Gieseking Verlag, Bielefeld, erscheint. In Folge 12 geht es um das neue Betreuungsrecht.

Hier gelangen Sie zu dem Podcast:

https://www.famrz.de/podcast/famrz-podcast-folge-12-2-reform-des-betreuungsrechts.html

Selbstverständlich finden Sie den Podcast auch bei den üblichen Plattformen.

06.01.2023 08:23

NEU AUFGELEGT: SCHRIFTEN DES BUNDESJUSTIZMINISTERIUMS

Pünktlich zum 01.01.2023 wurden auch die drei Schriften des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung neu aufgelegt.

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Sie finden nun die Publikationen „Betreuungsrecht“, „Betreuungsrecht in Leichter Sprache“ und „Patientenverfügung“ auf aktuellem Rechtsstand. Ferner können Sie sich auch kompakter informieren. Dafür stehen Ihnen die kürzeren Downloads

  • FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Betreuungsrecht
  • Infopapier zum neuen Betreuungsrecht

zur Verfügung.Interessant ist auch der Einblick, wie die Betreuungsreform den Personen vermittelt wird, mit denen Sie bei der ehrenamtlichen Betreuung zu tun haben:

  • Auf einen Blick – die Betreuungsrechtsreform für Richterinnen und Richter
  • Auf einen Blick – die Betreuungsrechtsreform für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
  • Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen – Dos und Don’ts für Ärztinnen und Ärzte
  • Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen – relevante Änderungen im Betreuungsrecht für Sozialleistungsträger

Alle Downloads finden Sie unter diesem Link:
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html

12.07.2022 10:46

ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG: ZUM 01.07.2022 WIRD SIE DIGITAL

Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos während der Hochphase der Pandemie gab es die mehrfach verlängerte Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Wir haben Sie in dem Newsletter 3/2021 darüber informiert.

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Zum 31.5.2022 ist diese Möglichkeit ausgelaufen. Aber dennoch vereinfacht sich das Krankmeldungsverfahren für Arbeitnehmer.

Nun gelten wieder die üblichen Regelungen zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Sie oder Ihr/e Betreut:er müssen sich persönlich einem Arzt vorstellen, der dann aufgrund seines Eindrucks über Ihre Arbeitsunfähigkeit entscheidet. Dieser persönliche Eindruck kann auch aufgrund einer Videosprechstunde gewonnen werden, aber nicht mehr aufgrund einer telefonischen Diagnose.

Zum 01.07. wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital. Sie wird dann von der jeweiligen Praxis über die Krankenkasse direkt an den Arbeitgeber übermittelt. Das spart jede Menge Papier. Sie tragen keine Sorge und Verantwortung mehr dafür, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig im Betrieb abgeben. Jedoch müssen Sie oder Ihr/e Schutzbefohlene/r sich auch ohne Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten und in der Personalabteilung krankmelden. Dafür genügt eine entsprechende E-Mail bzw. ein Anruf.

Erkranken Sie über den Zeitraum hinaus, der im Attest vorgesehen ist, müssen Sie eine ärztliche Folgebescheinigung beibringen. Auch diese wird dann digital versendet. Zudem müssen Sie in diesem Fall wieder Ihren Vorgesetzen bzw. die Personalabteilung informieren.

Tipp: Heben Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sich und auch für Ihr/e Betreuten auf.Denn sie dient als Nachweis, wenn der Datenaustausch gestört ist.

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